Der Bundeswahlleiter

Das Europawahlgesetz regelt, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt werden müssen.

Der Wahlvorstand, bestehend aus dem Wahlvorsteher, dem Schriftführer und bis zu sieben Beisitzern, erhält klare Anweisungen für die Durchführung der Wahl. Sie sind für einen geordneten und reibungslosen Ablauf der Wahl verantwortlich und müssen ihre Aufgaben unparteiisch ausführen.